Zwangsvollstreckung ins Blaue
Folgender Fall stand in der Süddeutschen: Ein Kunde eines Mobilfunkunternehmens stirbt im Jahre 1999. Ein entfernter Cousin jenes Kunden, der bei seiner Mutter in München wohnt, teilt dies aus Freundlichkeit heraus dem Mobilfunkunternehmen mit und schreibt dabei wörtlich: "Wir sehen uns als Verwandte in der Pflicht, den Vertrag zu kündigen."
Nun sind aber noch Rechnungen offen. Aufgrund dieses Schreibens nimmt das Unternehmen an, der Absender des Briefes (eben jener weitläufige Cousin) sei der Erbe des Kunden, und sendet Mahnungen an die Münchner Adresse. Diese erreichen den Cousin aber nicht, da er inzwischen bei seiner Mutter aus- und nach Taufkirchen verzogen ist, und die Mutter ihm die Mahnungen nicht nachsendet. So staunt er nicht schlecht, als Ende 2004 auf einmal in Taufkirchen der Gerichtsvollzieher vor seiner Tür steht und 164,67 EUR pfänden will. Er wehrt durch seinen Anwalt die Pfändung ab, erhält Akteneinsicht und verklagt das Mobilfunkunternehmen.
Vor Gericht erklärt das Mobilfunkunternehmen, es habe aufgrund des Briefes von 1999 angenommen, dass der Verfasser des Briefes auch der Erbe des verstorbenen Kunden sei, und dass damit die offenen Forderungen an ihn übergegangen seien. Nachdem auf die Mahnschreiben niemand geantwortet habe, habe sich das Unternehmen in dieser Auffassung bestätigt gesehen. Mit anderen Worten: das Mobilfunkunternehmen hatte auf bloßen Verdacht hin, quasi "ins Blaue", einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, nach dem Motto: "Es wird schon den Richtigen treffen". Und das, obwohl der Brief von 1999 keinerlei Hinweis darauf enthalten hatte, dass der Verfasser auch der Erbe sei.
Die Richterin konnte angesichts des Sachverhalts nur den Kopf schütteln und erklärte zum Verhalten des Mobilfunkunternehmens:
Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.Eine Mahnung auf reinen Verdacht hin, das ist schon ziemlich dreist.
(gefunden via Law Blog)
Folgender Fall stand in der Süddeutschen: Ein Kunde eines Mobilfunkunternehmens stirbt im Jahre 1999. Ein entfernter Cousin jenes Kunden, der bei seiner Mutter in München wohnt, teilt dies aus Freundlichkeit heraus dem Mobilfunkunternehmen mit und schreibt dabei wörtlich: "Wir sehen uns als Verwandte in der Pflicht, den Vertrag zu kündigen."
Nun sind aber noch Rechnungen offen. Aufgrund dieses Schreibens nimmt das Unternehmen an, der Absender des Briefes (eben jener weitläufige Cousin) sei der Erbe des Kunden, und sendet Mahnungen an die Münchner Adresse. Diese erreichen den Cousin aber nicht, da er inzwischen bei seiner Mutter aus- und nach Taufkirchen verzogen ist, und die Mutter ihm die Mahnungen nicht nachsendet. So staunt er nicht schlecht, als Ende 2004 auf einmal in Taufkirchen der Gerichtsvollzieher vor seiner Tür steht und 164,67 EUR pfänden will. Er wehrt durch seinen Anwalt die Pfändung ab, erhält Akteneinsicht und verklagt das Mobilfunkunternehmen.
Vor Gericht erklärt das Mobilfunkunternehmen, es habe aufgrund des Briefes von 1999 angenommen, dass der Verfasser des Briefes auch der Erbe des verstorbenen Kunden sei, und dass damit die offenen Forderungen an ihn übergegangen seien. Nachdem auf die Mahnschreiben niemand geantwortet habe, habe sich das Unternehmen in dieser Auffassung bestätigt gesehen. Mit anderen Worten: das Mobilfunkunternehmen hatte auf bloßen Verdacht hin, quasi "ins Blaue", einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, nach dem Motto: "Es wird schon den Richtigen treffen". Und das, obwohl der Brief von 1999 keinerlei Hinweis darauf enthalten hatte, dass der Verfasser auch der Erbe sei.
Die Richterin konnte angesichts des Sachverhalts nur den Kopf schütteln und erklärte zum Verhalten des Mobilfunkunternehmens:
Solch ein Verhalten ist als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu qualifizieren und kann von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden
Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.Eine Mahnung auf reinen Verdacht hin, das ist schon ziemlich dreist.
(gefunden via Law Blog)
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